Satzung

§ 1
Name, Sitz, Vereinsjahr

1.        Der Verein führt den Namen„Freunde und Förderer des Phoenix – Gymnasiums“ . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden: Nach der Eintragung lautet der   Name: „Freunde und Förderer des Phoenix – Gymnasiums e. V.“ .
2.        Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
3.        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2
Gemeinnützigkeit

1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977). Er ist selbstlos tätig. Erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen.
2.        Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die in § 3 Abs. 1 und 2 niedergelegt sind.
3.        Die Vereinsmitglieder haben keinen Anteil am Vereinvermögen. Sie erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.4.        Eine Rückzahlung von Beiträgen und Spenden ist unzulässig. 

§ 3
Verwendung des Vereinsvermögens    

Der Förderverein unterstützt die Schule insbesondere durch Beiträge
-       zur Anschaffung von Arbeits- und Lehrmitteln
-       bei der Durchführung kultureller und sportlicher Veranstaltungen
-       bei der Gestaltung des Schulgebäudes und des Schulhofes. 

§ 4
Mittel des Vereins

1.        Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
-       Mitgliedsbeiträge
-       Spenden
-       Sonstige Zuwendungen von öffentlicher oder privater Seite .
2.        Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

§ 5 
Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften erworben werden, die bereit sind, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu fördern.
2.    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3.    Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der Mahnung ein Monat vergangen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4.    Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.  

§ 7 
Mitgliedsbeiträge

1.    Jedes Vereinsmitglied leistet einen Jahresbeitrag, der bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig und zahlbar ist. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2.    Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
-       der Vorstand
-       die Mitgliederversammlung  . 

§ 9
Der Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
2.    Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Sie versehen ihre Ämter unentgeltlich.
3.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b)   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c)    Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts
d)    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern sowie deren Streichung und Ausschluss
e)    Verwendung der Mittel des Vereins bis zur Höhe von 1.500,00 Euro im Einzelfall. Verwendung der Mittel der Elternspende – im Rahmen des Berichtes des Bewilligungsausschusses – in unbegrenzter Höhe. 

§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1.        Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2.        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3.        Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 

§ 11
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1.       Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer zugleich Vereinsmitglied ist. Die Amtszeit beginnt mit dem der Wahl folgenden Kalenderjahr, wenn nicht bei der Wahl ein anderer Beginn festgelegt wird; die Amtszeit endet mit dem 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres. Jedoch bleibt das Vorstandsmitglied solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder sollen nicht gleichzeitig ablaufen. Die Amtszeit des 1998 amtierenden Vorstandes ist wie folgt geregelt: die Amtszeit des Vorsitzenden endet mit dem 31. Dezember 2000, die des stellvertretenden Vorsitzenden am 31. Dezember 1999 und die des Schatzmeisters mit dem 31. Dezember 1998.
2.       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 

§ 12
Mitgliederversammlung

1.    In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur  Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt   werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
2.    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des     Vorstandes
b)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e)    Gestrichen
f)     Wahl von zwei Kassenprüfern
g)    Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel des Vereins, soweit nicht der Vorstand zuständig ist
h)    Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten, soweit der Vorstand dies beantragt. 

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung

1.    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche    Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2.    Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2.    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3.    Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
4.    Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5.    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6.    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.  

§ 16
Kassenprüfung, Kassenprüfer

1.    In einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer werden aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beläuft sich auf zwei Jahre. Die Wiederwahl jeweils eines Kassenprüfers ist zulässig.
2.    Die Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich. Sie versehen ihre Ämter unentgeltlich.
3.    Die Kassenprüfer sind gegenüber der Mitgliederversammlung berichtspflichtig. 

§ 17
Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (vergl. § 18 Abs. 4) .
2.    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.    Das nach Liquidation verbleibende Vereinvermögen fällt an den Schulträger des Phoenix – Gymnasiums mit der Auflage, es ausschließlich gem. den in § 3 dieser Satzung niedergelegten Zwecken für das Phoenix – Gymnasium zu verwenden.
4.    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.    

Die vorstehende, vollständige Neufassung der Satzung entspricht dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 16. März 1998. 

 

 

 

gez. Volker Döring                                                                                  gez. Hartmut Türk            

 

 

 

Aktualisierung zu § 11 Abs. 1 der Satzung: 

Die Amtszeiten des derzeit amtierenden Vorstandes sind wie folgt geregelt: die Amtszeit des Vorsitzenden endet mit dem 31.12.2009, die des Schatzmeisters am 31.12.2010 und die des stellvertretenden Vorsitzenden mit dem 31.12.2011 .